Tierschutzgesetze in Österreich
Seit 01.01.2005 gilt in Österreich das Bundestierschutzgesetz. Das bedeutet, dass in allen Bundesländern Österreichs die gleichen gesetzlichen Vorgaben für den Tierschutz gelten. Die Kontrolle und Vollziehung obliegt den Bezirkshauptmannschaften.
Hier nun einige wichtige Auszüge:
§5 TSCHG – Verbot der Tierquälerei
Einem Tier ungerechtfertigten Schmerz, Leid und Schaden zuzufügen, oder es in schwere Angst zu versetzen ist verboten. Dazu zählen unter anderem: Qualzüchtungen, Geräte zur Ausbildung von Tieren, schädliche Umwelteinflüsse, Bewegungseinschränkungen und Vernachlässigung.
Einem Tier ungerechtfertigten Schmerz, Leid und Schaden zuzufügen, oder es in schwere Angst zu versetzen ist verboten. Dazu zählen unter anderem: Qualzüchtungen, Geräte zur Ausbildung von Tieren, schädliche Umwelteinflüsse, Bewegungseinschränkungen und Vernachlässigung.
§6 TSCHG – Verbot der Tötung
Gesunde Heimtiere zu töten ist verboten. Ebenso dürfen überzählige oder unverkäufliche Tiere nicht getötet werden. Tiere dürfen nur aus Gründen von schwerer Krankheit, Verletzung oder unzumutbarem Gesundheitszustand getötet werden. Bestimmen und durchführen darf dies nur ein Tierarzt, der diese Entscheidung im Nachhinein auch begründen können muss. Das Erschießen, Erschlagen und andere Praktiken zur Beseitigung von überschüssigen Tieren ist verboten!
§7 TSCHG – Verbot von Eingriffen
Schmerzhafte Eingriffe wie das Kupieren von Ohren, Schwänzen, Schnäbeln und Flügeln, das Durchtrennen von Stimmbändern, das Entfernen von Krallen, Zähnen, Vibrissen und Duftdrüsen ist verboten.
Eingriffe zur Verhinderung der Fortpflanzung, etc. dürfen nur von einem Tierarzt vorgenommen werden.
§8a TSCHG Verkaufsverbot von Tieren
Das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen ist verboten soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gem. §28 (zB durch einen Amtstierarzt genehmigte Veranstaltung) erfolgt.
Das Anbieten von Tieren durch Privatpersonen ist verboten, außer es handelt sich und ein einzelnes, individuell bestimmtes Tier mit einem Alter von mehr als 6 Monaten bzw. für Hunde und Katzen, deren bleibende Eckzähne bereits ausgebildet sind und die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen. Bei Hunden ist dabei nachzuweisen, dass diese seit mind. 16 Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
Abgaben gestattet sind durch bewilligte Tierheime, Tierschutzvereine mit Betriebsstätten, registrierte Züchter (beschränkt auf ihre Zuchttiere).